Schulen

Grundschulen

„Nutze deine jungen Tage, lerne zeitig klüger sein.“ (Johann Wolfgang von Goethe)

In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf ist Schulträgerin der fünf Grundschulen im Samtgemeindegebiet.

Schulbezirke

Die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf hat für ihre Grundschulen verschiedene Schulbezirke durch eine Satzung festgelegt. Erziehungsberechtigte müssen ihre schulfplichtigen Kinder an dern nach der Satzung für ihren Wohnort zuständigen Schule anmelden. Das Niedersächsische Schulgesetz sieht in § 63 Abs. 2 vor, dass die Schulträger im Primarbereich, also für die Grundschulen, Schulbezirke festzulegen haben. Dabei ist grundsätzlich für jede Grundschule ein Schulbezirk in einer Satzung zu benennen. Durch die Festlegung von Schulbezirken sollen die Schulträger in die Lage versetzt werden, Schülerströme zu lenken, kurze Wege zwischen Wohnung und Schule sicherzustellen, eine weitgehend gleichmäßige Auslastung der Schulen sicherzustellen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle Schüler unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu erreichen.

Mit der Festlegung von Schulbezirken sind die Schüler grundsätzlich verpflichtet, die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Lebensmittelpunkt, der immer dort angenommen wird, wo auch die Nacht verbracht wird. Grundsätzlich befindet sich daher der Wohnort des Schülers am Wohnort der sorgeberechtigten Eltern, so wie es auch der § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches festlegt. Dass ein Kind tagsüber von Verwandten oder Bekannten betreut wird, oder eventuell ein zweiter Wohnsitz angemeldet wurde, begründet grundsätzlich noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes.

Von dem Grundsatz der Schulbezirksregelung sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich:

  1. Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Halbtagsschule haben, können nach § 63 Abs. 4 des niedersächsischen Schulgesetzes auch eine Ganztagsschule desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen, soweit an der zuständigen Schule nicht auch ein Ganztagsschulzug angeboten wird. In diesem Falle kann der Schüler von den Eltern ohne eine weitere Genehmigung an der Ganztagsschule angemeldet werden, die besucht werden soll.
  2. Der Besuch der zuständigen Schule würde für den Schüler oder dessen Familie eine unzumutbare Härte darstellen.
  3. Der Besuch einer anderen Schule ist aus pädagogischen Gründen geboten.

In den Fällen 2 und 3 ist zum Besuch einer anderen Schule eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der für den Schüler zuständigen Schule beantragt werden muss.

Schulpflicht und Einschulung

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen ist der 30. September. Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, haben die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Dabei sollen die Eltern sich bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entschieden haben, ob die Einschulung des Kindes um ein Jahr hinausgeschoben werden soll. In diesem Fall reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr überspringen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

 

Einschulung

 

Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere die Grundschule. Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die/der Schulleiter/-in.

Verfahrensablauf

Die Erziehungsberechtigten melden ihre schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch die Schule im Mai des Vorjahres bei der zuständigen Stelle an. Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Stelle ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule.

Voraussetzungen

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Zu den Kindern, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden werden, zählen auch die Kinder, die am 1. Oktober Geburtstag haben. Schulpflichtig für das jeweilige Schuljahr sind danach die Kinder, die in der Zeit vom 2. Oktober (vor sieben Jahren) bis einschließlich 1. Oktober des darauf folgenden Jahres (vor sechs Jahren) geboren wurden. Mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019 werden beispielsweise die Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 2. Oktober 2011 bis einschließlich 1. Oktober 2012 geboren wurden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist.

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