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Klage der Grünen stattgegeben: Verwaltungsgericht hält Neuwahl für notwendig - Rat der Stadt Bad Bevensen tagt am 29. November in einer Sondersitzung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klage des Bündnis 90/Die Grünen - Kreisverband Uelzen - gegen den Rat der Stadt Bad Bevensen ist gefällt: Der Klage wurde stattgegeben und der Stadtrat verpflichtet, die Wahl vom 11. September 2016 unter Aufhebung seiner Wahlprüfungsentscheidung vom 1. Dezember 2016 für ungültig zu erklären. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Seitens der Stadt Bad Bevensen wird das Urteil nun zunächst juristisch bewertet und dann wird der Stadtrat darüber befinden, ob Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden soll. Eine vorgezogene Sitzung des Stadtrates findet am Mittwoch, 29. November, um 18 Uhr im Saal des Kurhauses statt.

In einer Pressemitteilung erläutert das Verwaltungsgericht den Vorgang und das Urteil:

Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Uelzen des Bündnis 90/Die Grünen stimmte am 21. Mai 2016 über die Wahlliste für die Kommunalwahl am 11. September 2016 ab. Die Liste war zuvor hinsichtlich der Reihenfolge von drei der neun Plätze geändert worden.

Der Kreisverband reichte dann am 18. Juli 2016 bei der Wahlleitung allerdings nicht die geänderte Liste ein, über die am 21. Mai 2016 abgestimmt worden war, sondern die Liste mit der ursprünglichen Reihenfolge der Plätze. Der Wahlausschuss der Stadt Bad Bevensen beschloss am 27. Juli 2016 die Zulassung dieses eingereichten Wahlvorschlages. Am 1. August 2016 informierte der damalige Bürgermeister der Stadt Bad Bevensen Martin Feller, der auch Kandidat auf Platz eins der Liste des Kreisverbandes war, den Wahlleiter darüber, dass eine Liste mit einer Reihenfolge eingereicht worden sei, die nicht der Reihenfolge entspreche, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sei. Der Wahlausschuss der Stadt Bevensen änderte daraufhin am 3. August 2016 den zuvor am 27. Juli 2016 gefassten Beschluss ab und wies den Wahlvorschlag des Kreisverbandes nunmehr zurück. Der hiergegen vom Kreisverband beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wurde als unzulässig abgelehnt.

Gegen die am 11. September 2016 durchgeführte Kommunalwahl legte der Kreisverband am 26. September 2016 Einspruch ein, den der Rat am 24. November 2016 zurückwies. In der Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 führte er aus, dass der Wahlvorschlag des Kreisverbandes mit Mängeln behaftet gewesen sei, die nicht mehr beseitigt hätten werden können.

Der Kreisverband erhob daraufhin am 27. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, mit dem Ziel, die Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Wahl vom 11. September 2016 für ungültig erklären zu lassen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wahlprüfungsentscheidung des Rates rechtswidrig und daher aufzuheben ist sowie, dass der Rat die Wahl vom 11. September 2016 gem. § 48 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz insgesamt für ungültig zu erklären hat. Der Wahleinspruch des Kreisverbandes sei zulässig und begründet gewesen, weil mit der Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlages des Kreisverbandes die Wahl nicht den Vorschriften des Niedersächsischen Wahlgesetzes entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. Zwar weise der vom Kreisverband eingereichte Wahlvorschlag bezüglich der Reihenfolge von drei einzelnen Plätzen einen wesentlichen, nicht behebbaren Mangel auf. Daraus folge jedoch nicht, dass der gesamte Wahlvorschlag des Kreisverbandes als mängelbehaftet anzusehen und zurückzuweisen gewesen wäre. Nach § 28 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz sei, wenn nur einzelne Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen sind, die Zulassung auch nur insoweit zu versagen. Dies gelte auch bei Mängeln, die nicht in der Person des Bewerbers begründet sind.