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Laubsammeltag in Bad Bevensen - Blätter nicht einfach auf die Straße kehren

Der Herbst ist da und mit ihm eine große Anzahl an Blättern von den Bäumen und Büschen. Für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Bevensen stellt dies in jedem Jahr ein großes Problem der Entsorgung dar. Gemeinsam mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Uelzen (AWB) bietet die Stadtverwaltung deshalb einen Laubsammeltag an. Am Sonnabend, 6. November, kann von 8 bis 11 Uhr das Laub aus den Bad Bevenser Gärten im Gewerbegebiet Kurze Bülten, gegenüber des MTV Bad Bevensen, angeliefert werden. Das Laub muss in Säcken transportiert werden, damit die Entsorgung reibungslos ablaufen kann. Die Abgabe ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung ist nicht notwendig.

In diesem Zusammenhang bittet die Stadt Bad Bevensen ihre Einwohnerinnen und Einwohner, das Laub nicht auf die Straße zu fegen, in der Hoffnung, die Kehrmaschine nimmt es auf. Damit wird das Fahrzeug total überlastet, es drohen Schäden an der Maschine und im schlimmsten Fall ein schadensbedingter Ausfall. Deshalb ist der Fahrer angewiesen, einen Bogen um solche Laubhaufen zu machen. Das Gleiche gilt für Eicheln, die auf Gehwegen liegen. Es liegt laut Straßenreinigungssatzung in der Verantwortung der Grundstückseigentümer, die Eicheln vom Gehweg zu entfernen. Sie behindern nicht nur Fußgängerinnen und Fußgänger, weil man auf dem rollenden Teppich leicht ausrutschen kann. Auch Seniorinnen und Senioren mit Rollatoren und Eltern mit Kinderwagen werden durch die Eicheln in ihrer Sicherheit behindert.

In der Regel immer donnerstags und freitags fährt die Kehrmaschine durch die Stadt Bad Bevensen, um die Gossen der Kurstadt sauber zu halten. Doch nicht immer gelingt es dem Fahrer, jede Gosse zu reinigen. Denn: Stehen parkende Autos am Straßenrand, muss der Fahrer einen Bogen machen und die Gosse unter dem Fahrzeug bleibt ungereinigt. Deshalb die freundliche Bitte von Ordnungsamtsleiterin Stefanie Maus: „Bitte parken Sie ihre Autos donnerstags und freitags möglichst auf ihren Grundstücken oder ausgewiesenen Parkflächen und nicht an der Straße.“