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Die Stadt Bad Bevensen muss einen neuen Rat wählen - Ratsmitglieder sprechen sich mehrheitlich gegen Berufung aus

Der Stadtrat hat mit 14 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen beschlossen,  die Wahl zum Rat der Stadt Bad Bevensen vom 11. September 2016 unter Aufhebung der Wahlprüfungsentscheidung vom 1. Dezember 2016 für ungültig zu erklären. Das bedeutet: Der Stadtrat muss neu gewählt werden. Frühst möglicher Wahltermin ist Ende Februar, der 8. April 2018 wäre der letzt mögliche Termin. Die Bürgermeister Susanne Lühr-Peschke bleibt bis zur Wahl im Amt. Die Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, 7. Dezember, um 18 Uhr im Gasthaus Schmidt in Groß Hesebeck findet noch statt. Nach der Widerspruchsfrist von einem Monat wird keine Stadtratssitzung mehr stattfinden. Der nicht-öffentliche Verwaltungssausschuss bleibt bestehen.

Zum Hintergrund: Gegen die am 11. September 2016 durchgeführte Kommunalwahl legte der Kreisverband der Bündnis 90 / Die Grünen am 26. September 2016 Einspruch ein, den der Rat am 24. November 2016 zurückwies. In der Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 führte er aus, dass der Wahlvorschlag des Kreisverbandes mit Mängeln behaftet gewesen sei, die nicht mehr beseitigt hätten werden können. Der Kreisverband erhob daraufhin am 27. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, mit dem Ziel, die Wahlprüfungsentscheidung des Rates vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Wahl vom 11. September 2016 für ungültig erklären zu lassen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wahlprüfungsentscheidung des Rates rechtswidrig und daher aufzuheben ist sowie, dass der Rat die Wahl vom 11. September 2016 gem. § 48 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz insgesamt für ungültig zu erklären hat. Der Wahleinspruch des Kreisverbandes sei zulässig und begründet gewesen, weil mit der Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlages des Kreisverbandes die Wahl nicht den Vorschriften des Niedersächsischen Wahlgesetzes entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. Zwar weise der vom Kreisverband eingereichte Wahlvorschlag bezüglich der Reihenfolge von drei einzelnen Plätzen einen wesentlichen, nicht behebbaren Mangel auf. Daraus folge jedoch nicht, dass der gesamte Wahlvorschlag des Kreisverbandes als mängelbehaftet anzusehen und zurückzuweisen gewesen wäre.